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BAföG – Bundesausbildungsförderungsgesetz

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG)
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BAföG – Bundesausbildungsförderungsgesetz



§ 2 BAföG, Ausbildungsstätten

(1)1 Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

  • 1.weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
  • 2.Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest 2-jährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
  • 3.Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
  • 4.Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
  • 5.Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
  • Nummer 5 neugefasst durch G vom 8. 7. 2019 (BGBl. I S. 1048).

  • 6.Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
  • Nummer 6 geändert durch G vom 8. 7. 2019 (BGBl. I S. 1048).

2 Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. 3 Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung — mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen — oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a)1 Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

  • 1.von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
  • 2.einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
  • 3.einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
2 Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

Satz 2 geändert durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl. I S. 2475).

(2)1 Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. 2 Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

Satz 1 geändert durch G vom 8. 7. 2019 (BGBl. I S. 1048).

(3) Das BMBF kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

  • 1.Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
  • 2.Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

Absatz 3 geändert durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl. I S. 2475).

(4)1 Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. 2 Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5)1 Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

  • 1.der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
  • 2.die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
2 Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. 3 Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

Satz 1 neugefasst durch G vom 19. 10. 2022 (BGBl. I S. 1796).

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

  • 1.Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem SGB III oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem SGB II erhält,
  • Nummer 1 geändert durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2328).

  • 2.Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
  • 3.als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
  • 4.als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.
  • Nummer 4 neugefasst durch G vom 15. 7. 2022 (BGBl. I S. 1150).


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