Category Image
Gesetze

BAföG – Bundesausbildungsförderungsgesetz

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG)
Sonstige
Navigation
Navigation

BAföG – Bundesausbildungsförderungsgesetz



§ 29 BAföG, Freibeträge vom Vermögen

(1)1 Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

  • 1.für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 EUR, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 EUR,
  • Nummer 1 neugefasst durch G vom 15. 7. 2022 (BGBl. I S. 1150).

  • 2.für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 EUR,
  • Nummer 2 geändert durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl. I S. 2475) und G vom 8. 7. 2019 (BGBl. I S. 1048).

  • 3.für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 EUR.
  • Nummer 3 geändert durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl. I S. 2475) und G vom 8. 7. 2019 (BGBl. I S. 1048).

2 Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.