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§ 41 BDSG, Anwendung der Vorschriften über das Bußgeld- und Strafverfahren

(1)1 Für Verstöße nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6 der Verordnung (EU) 2016/679 gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des OWiG sinngemäß. 2 Die §§ 17, § 35 und § 36 OWiG finden keine Anwendung. 3 § 68 OWiG findet mit der Maßgabe Anwendung, dass das Landgericht entscheidet, wenn die festgesetzte Geldbuße den Betrag von 100 000 EUR übersteigt.

(2)1 Für Verfahren wegen eines Verstoßes nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6 der Verordnung (EU) 2016/679 gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des OWiG und der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der StPO und des GVG, entsprechend. 2 Die §§ 56 bis 58, 87, 88, 99 und 100 OWiG finden keine Anwendung. 3 § 69 Absatz 4 Satz 2 OWiG findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, einstellen kann.


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