§ 8a BetrAVG, Abfindung durch den Träger der Insolvenzsicherung
§ 8 Absatz 2, neugefasst durch G vom 5. 7. 2004 (BGBl. I S. 1427), wurde § 8a und Überschrift eingefügt durch G vom 17. 8. 2017 (BGBl. I S. 3214).
1 Der Träger der Insolvenzsicherung kann eine Anwartschaft ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abfinden, wenn der Monatsbetrag der aus der Anwartschaft resultierenden laufenden Leistung bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze 1 v. H. 1 , bei Kapitalleistungen 12/10 der monatlichen Bezugsgröße 2 nach § 18 SGB IV nicht übersteigen würde oder wenn dem Arbeitnehmer die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet worden sind. 2 Dies gilt entsprechend für die Abfindung einer laufenden Leistung. 3 Die Abfindung ist darüber hinaus möglich, wenn sie an ein Unternehmen der Lebensversicherung gezahlt wird, bei dem der Versorgungsberechtigte im Rahmen einer Direktversicherung versichert ist. 4§ 2 Absatz 2 Satz 4 bis 6 und § 3 Absatz 5 gelten entsprechend.
1 1 v. H. der monatlichen Bezugsgröße im Jahr 2025: 37,45 EUR.
212/10 der monatlichen Bezugsgröße im Jahr 2025: 4 494 EUR.
Vorherige Seite
Nächste Seite
Weitere Inhalte
Mehr Funktionen für das Fachportal
Ihre Vorteile im Persönlichen Bereich
Registrierten Nutzenden stehen eine Reihe an kostenfreien Funktionen zur Verfügung:
Lesezeichen für die Rechtsdatenbank
Stellen Sie unseren Fachleuten Fragen zu Rechtsthemen im Expertenforum
Informationsservice zu aktuellen SV-Themen und Informationsangeboten der AOK
Loggen Sie sich mit Ihren Zugangsdaten über den Link „Einloggen“ oben rechts im Portal ein.
Wenn Sie noch nicht registriert sind, legen Sie ein kostenfreies Konto an.