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BetrAVG – Betriebsrentengesetz

Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz - BetrAVG)
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BetrAVG – Betriebsrentengesetz



§ 17 BetrAVG, Persönlicher Geltungsbereich

Überschrift eingefügt durch G vom 16. 12. 1997 (BGBl. I S. 2998), geändert durch G vom 17. 8. 2017 (BGBl. I S. 3214).

(1)1 Arbeitnehmer im Sinne der §§ 1 bis § 16 sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten; ein Berufsausbildungsverhältnis steht einem Arbeitsverhältnis gleich. 2 Die §§ 1 bis § 16 gelten entsprechend für Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, wenn ihnen Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt worden sind. 3 Arbeitnehmer im Sinne von § 1a Absatz 1 sind nur Personen nach den Sätzen 1 und 2, soweit sie aufgrund der Beschäftigung oder Tätigkeit bei dem Arbeitgeber, gegen den sich der Anspruch nach § 1a richten würde, in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind.

Satz 3 angefügt durch G vom 26. 6. 2001 (BGBl. I S. 1310).

(2) Die §§ 7 bis § 15 gelten nicht für den Bund, die Länder, die Gemeinden sowie die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen das Insolvenzverfahren nicht zulässig ist, und solche juristische Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert.

Absatz 2 geändert durch G vom 5. 10.1994 (BGBl. I S. 2911).

Absatz 3 gestrichen durch G vom 17. 8. 2017 (BGBl. I S. 3214), bisheriger Absatz 4 wurde Absatz 3.

(3) Gesetzliche Regelungen über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung werden unbeschadet des § 18 durch die §§ 1 bis § 16 und § 26 bis § 30 nicht berührt.

Absatz 5 gestrichen durch G vom 17. 8. 2017 (BGBl. I S. 3214).


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