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BetrAVG – Betriebsrentengesetz

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§ 30j BetrAVG, Übergangsregelung zu § 20 Absatz 2

§ 20 Absatz 2 gilt nicht für Optionssysteme, die auf der Grundlage von Betriebs- oder Dienstvereinbarungen vor dem 1. 6. 2017 eingeführt worden sind.

§ 30j eingefügt durch G vom 17. 8. 2017 (BGBl. I S. 3214).


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