Category Image
Gesetze

BKGG – Bundeskindergeldgesetz

Bundeskindergeldgesetz (BKGG)
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

BKGG – Bundeskindergeldgesetz



§ 6b BKGG, Leistungen für Bildung und Teilhabe

§ 6b eingefügt durch G vom 24. 3. 2011 (BGBl. I S. 453).

(1)1 Personen erhalten Leistungen für Bildung und Teilhabe für ein Kind, wenn sie für dieses Kind nach diesem Gesetz oder nach dem X. Abschnitt des EStG Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leistungen im Sinne von § 4 haben und wenn

  • 1.das Kind mit ihnen in einem Haushalt lebt und sie für ein Kind Kinderzuschlag nach § 6a beziehen oder
  • 2.im Falle der Bewilligung von Wohngeld sie und das Kind, für das sie Kindergeld beziehen, zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder sind.
2 Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Kind, nicht jedoch die berechtigte Person zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied im Sinne von Satz 1 Nummer 2 ist und die berechtigte Person Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII bezieht. 3 Wird das Kindergeld nach § 74 Absatz 1 EStG oder nach § 48 Absatz 1 SGB I ausgezahlt, stehen die Leistungen für Bildung und Teilhabe dem Kind oder der Person zu, die dem Kind Unterhalt gewährt.

(2)1 Die Leistungen für Bildung und Teilhabe entsprechen den Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2 bis 7 SGB II. 2 § 28 Absatz 1 Satz 2 SGB II gilt entsprechend. 3 Für die Bemessung der Leistungen für die Schülerbeförderung nach § 28 Absatz 4 SGB II sind die erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen zu berücksichtigen, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden. 4 Die Leistungen nach Satz 1 gelten nicht als Einkommen oder Vermögen im Sinne dieses Gesetzes. 5 § 19 Absatz 3 SGB II findet keine Anwendung.

Satz 3 neugefasst durch G vom 7. 5. 2013 (BGBl. I S. 1167), geändert durch G vom 29. 4. 2019 (BGBl. I S. 530). Sätze 4 und 5 gestrichen durch G vom 29. 4. 2019 (BGBl. I S. 530), bisherige Sätze 6 und 7 wurden Sätze 4 und 5.

(2a) Ansprüche auf Leistungen für Bildung und Teilhabe verjähren in 12 Monaten nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie entstanden sind.

Absatz 2a eingefügt durch G vom 7. 5. 2013 (BGBl. I S. 1167).

(3) Für die Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe gelten die §§ 29, § 30 und § 40 Absatz 6 SGB II entsprechend.

Absatz 3 geändert durch G vom 7. 5. 2013 (BGBl. I S. 1167) und G vom 20. 12. 2016 (BGBl. I S. 3000).


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.