1 Wird der Antrag auf Kindergeld, Kinderzuschlag oder Leistungen für Bildung und Teilhabe abgelehnt, ist ein Bescheid zu erteilen. 2 Das Gleiche gilt, wenn das Kindergeld, Kinderzuschlag oder Leistungen für Bildung und Teilhabe entzogen werden.
Satz 1 geändert durch G vom 24. 3. 2011 (BGBl. I S. 453) und G vom 29. 3. 2017 (BGBl. I S. 626). Satz 2 geändert durch G vom 24. 3. 2011 (BGBl. I S. 453).
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