Category Image
Gesetze

BKGG – Bundeskindergeldgesetz

Bundeskindergeldgesetz (BKGG)
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

BKGG – Bundeskindergeldgesetz



§ 14 BKGG, Bescheid

1 Wird der Antrag auf Kindergeld, Kinderzuschlag oder Leistungen für Bildung und Teilhabe abgelehnt, ist ein Bescheid zu erteilen. 2 Das Gleiche gilt, wenn das Kindergeld, Kinderzuschlag oder Leistungen für Bildung und Teilhabe entzogen werden.

Satz 1 geändert durch G vom 24. 3. 2011 (BGBl. I S. 453) und G vom 29. 3. 2017 (BGBl. I S. 626). Satz 2 geändert durch G vom 24. 3. 2011 (BGBl. I S. 453).


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.