§ 6 EGGmbHG, Übergangsvorschriften zum Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz
1§ 29 GmbHG in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 17. 7. 2015 (BGBl. I S. 1245) ist erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für ein nach dem 31. 12. 2015 beginnendes Geschäftsjahr anzuwenden. 2 Auf Jahres- und Konzernabschlüsse für ein vor dem 1. 1. 2016 beginnendes Geschäftsjahr bleibt § 29 GmbHG in der bis zum 22. 7. 2015 geltenden Fassung anwendbar.
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