§ 7 EGGmbHG, Übergangsvorschrift zum Abschlussprüfungsreformgesetz
§ 52 Absatz 1 GmbHG in Verbindung mit § 100 Absatz 5 und § 107 Absatz 4 AktG, jeweils in der Fassung des Abschlussprüfungsreformgesetzes vom 10. 5. 2016 (BGBl. I S. 1142) müssen so lange nicht angewandt werden, wie alle Mitglieder des Aufsichtsrats und des Prüfungsausschusses vor dem 17. 6. 2016 bestellt worden sind.
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