§ 11 EGGmbHG, Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie
§ 11 angefügt durch G vom 5. 7. 2021 (BGBl. I S. 3338).
(1)§ 6 Absatz 2 Satz 3, § 8 Absatz 3 Satz 1, § 39 Absatz 3 Satz 1, § 66 Absatz 4 und § 67 Absatz 3 Satz 1 GmbHG in der ab dem 1. 8. 2022 geltenden Fassung sind erstmals ab dem 1. 8. 2023 anzuwenden.
(2)1§ 58d Absatz 2 Satz 4 GmbHG in der ab dem 1. 8. 2022 geltenden Fassung ist erstmals auf Jahresabschlüsse für das nach dem 31. 12. 2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. 2§ 58d Absatz 2 Satz 4 GmbHG in der bis einschließlich 31. 7. 2022 geltenden Fassung ist letztmals anzuwenden auf Jahresabschlüsse für das vor dem 1. 1. 2022 beginnende Geschäftsjahr.
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