Category Image
Gesetze

FELEG – Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit

Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG)
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

FELEG – Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit



§ 11 FELEG, Beginn und Ende der Leistung, Verfahren

(1) Die Vorschriften des ALG über Renten wegen Todes bei Verschollenheit, über Beginn, Änderung, Ruhen und Ende von Renten, über Ausschluss und Minderung von Renten, über Leistungen an Berechtigte im Ausland, über Beginn und Abschluss des Verfahrens, über Auszahlung und Anpassung und über Berechnungsgrundsätze gelten entsprechend.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl. I S. 1890).

(2) Der Anspruch auf das Ausgleichsgeld endet ferner

  • 1.mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Monat, von dem an
    • a)der nach § 9 Absatz 1 Leistungsberechtigte eine Regelaltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder nach dem ALG oder
    • Buchstabe a geändert durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl. I S. 554).

    • b)der nach § 9 Absatz 2 Leistungsberechtigte wegen Vollendung des 45. Lebensjahres eine Witwen- oder Witwerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder nach dem ALG
  • beanspruchen kann,
  • Nummer 1 neugefasst durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl. I S. 1890).

  • 2.mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Leistungsempfänger Landwirt nach § 1 Absatz 2 ALG oder mitarbeitender Familienangehöriger nach § 1 Absatz 8 ALG wird.
  • Nummer 2 geändert durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl. I S. 1890).


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.