FELEG – Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit
§ 18e FELEG, Besonderheiten für das Ausland
Für Leistungsberechtigte nach diesem Gesetz steht eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit sowie die Erzielung von Einkommen im Ausland einer solchen im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.
§ 18e eingefügt durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl. I S. 1890).
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