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GG – Grundgesetz

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
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GG – Grundgesetz



Artikel 125a GG

(1)1 Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen der Änderung des Artikel 74 Absatz 1, der Einfügung des Artikel 84 Absatz 1 Satz 7, des Artikel 85 Absatz 1 Satz 2 oder des Artikel 105 Absatz 2a Satz 2 oder wegen der Aufhebung der Artikel 74a, 75 oder Artikel 98 Absatz 3 Satz 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. 2 Es kann durch Landesrecht ersetzt werden.

(2)1 Recht, das aufgrund des Artikel 72 Absatz 2 in der bis zum 15. 11. 1994 geltenden Fassung erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikel 72 Absatz 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. 2 Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, dass es durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(3)1 Recht, das als Landesrecht erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikel 73 nicht mehr als Landesrecht erlassen werden könnte, gilt als Landesrecht fort. 2 Es kann durch Bundesrecht ersetzt werden.


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