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GG – Grundgesetz

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
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GG – Grundgesetz



Artikel 125b GG

(1)1 Recht, das aufgrund des Artikels 75 in der bis zum 1. 9. 2006 geltenden Fassung erlassen worden ist und das auch nach diesem Zeitpunkt als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. 2 Befugnisse und Verpflichtungen der Länder zur Gesetzgebung bleiben insoweit bestehen. 3 Auf den in Artikel 72 Absatz 3 Satz 1 genannten Gebieten können die Länder von diesem Recht abweichende Regelungen treffen, auf den Gebieten des Artikel 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, 5 und 6 jedoch erst, wenn und soweit der Bund ab dem 1. 9. 2006 von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht hat, in den Fällen der Nummern 2 und 5 spätestens ab dem 1. 1. 2010, im Falle der Nummer 6 spätestens ab dem 1. 8. 2008.

(2) Von bundesgesetzlichen Regelungen, die aufgrund des Artikel 84 Absatz 1 in der vor dem 1. 9. 2006 geltenden Fassung erlassen worden sind, können die Länder abweichende Regelungen treffen, von Regelungen des Verwaltungsverfahrens bis zum 31. 12. 2008 aber nur dann, wenn ab dem 1. 9. 2006 in dem jeweiligen Bundesgesetz Regelungen des Verwaltungsverfahrens geändert worden sind.

(3) Auf dem Gebiet des Artikel 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 darf abweichendes Landesrecht der Erhebung der Grundsteuer frühestens für Zeiträume ab dem 1. 1. 2025 zugrunde gelegt werden.


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