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GG – Grundgesetz

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
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Artikel 142 GG

Ungeachtet der Vorschrift des Artikel 31 bleiben Bestimmungen der Landesverfassungen auch insoweit in Kraft, als sie in Übereinstimmung mit den Artikel 1 bis Artikel 18 dieses Grundgesetzes Grundrechte gewährleisten.


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