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GmbHG – GmbH-Gesetz

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)
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GmbHG – GmbH-Gesetz



§ 23 GmbHG, Versteigerung des Geschäftsanteils

1 Ist die Zahlung des rückständigen Betrags von Rechtsvorgängern nicht zu erlangen, so kann die Gesellschaft den Geschäftsanteil im Wege öffentlicher Versteigerung verkaufen lassen. 2 Die Versteigerung kann auch durch einen Notar erfolgen. 3 Eine andere Art des Verkaufs ist nur mit Zustimmung des ausgeschlossenen Gesellschafters zulässig.

Satz 2 eingefügt durch G vom 23. 10. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) (1. 1. 2025), bisheriger Satz 2 wurde Satz 3.


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