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GmbHG – GmbH-Gesetz

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)
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GmbHG – GmbH-Gesetz



§ 72 GmbHG, Vermögensverteilung

1 Das Vermögen der Gesellschaft wird unter die Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile verteilt. 2 Durch den Gesellschaftsvertrag kann ein anderes Verhältnis für die Verteilung bestimmt werden.


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