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GWB – Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
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GWB – Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen



§ 35 GWB, Geltungsbereich der Zusammenschlusskontrolle

(1) Die Vorschriften über die Zusammenschlusskontrolle finden Anwendung, wenn im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss

  • 1.die beteiligten Unternehmen insgesamt weltweit Umsatzerlöse von mehr als 500 Mio. EUR und
  • 2.im Inland mindestens ein beteiligtes Unternehmen Umsatzerlöse von mehr als 50 Mio. EUR und ein anderes beteiligtes Unternehmen Umsatzerlöse von mehr als 17,5 Mio. EUR
  • Nummer 2 geändert durch G vom 18. 1. 2021 (BGBl. I S. 2).

erzielt haben.

(1a) Die Vorschriften über die Zusammenschlusskontrolle finden auch Anwendung, wenn

  • 1.die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 erfüllt sind,
  • 2.im Inland im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss
    • a)ein beteiligtes Unternehmen Umsatzerlöse von mehr als 50 Mio. EUR erzielt hat und
    • Buchstabe a geändert durch G vom 18. 1. 2021 (BGBl. I S. 2).

    • b)weder das zu erwerbende Unternehmen noch ein anderes beteiligtes Unternehmen Umsatzerlöse von jeweils mehr als 17,5 Mio. EUR erzielt haben,
    • Buchstabe b geändert durch G vom 18. 1. 2021 (BGBl. I S. 2).

  • 3.der Wert der Gegenleistung für den Zusammenschluss mehr als 400 Mio. EUR beträgt und
  • 4.das zu erwerbende Unternehmen nach Nummer 2 in erheblichem Umfang im Inland tätig ist.

(2)1 Absatz 1 gilt nicht für Zusammenschlüsse durch die Zusammenlegung öffentlicher Einrichtungen und Betriebe, die mit einer kommunalen Gebietsreform einhergehen. 2 Die Absätze 1 und 1a gelten nicht, wenn alle am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen

  • 1.Mitglied einer kreditwirtschaftlichen Verbundgruppe im Sinne des § 8b Absatz 4 Satz 8 KStG sind,
  • 2.im Wesentlichen für die Unternehmen der kreditwirtschaftlichen Verbundgruppe, deren Mitglied sie sind, Dienstleistungen erbringen und
  • 3.bei der Tätigkeit nach Nummer 2 keine eigenen vertraglichen Endkundenbeziehungen unterhalten.
3 Satz 2 gilt nicht für Zusammenschlüsse von Zentralbanken und Girozentralen im Sinne des § 21 Absatz 2 Nummer 2 KWG.

Satz 1 gestrichen durch G vom 18. 1. 2021 (BGBl. I S. 2), bisherige Sätze 2 bis 4 wurden Sätze 1 bis 3. Sätze 1 und 3 geändert durch G vom 18. 1. 2021 (BGBl. I S. 2).

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung, soweit die Europäische Kommission nach der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. 1. 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen in ihrer jeweils geltenden Fassung ausschließlich zuständig ist.


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