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GWB – Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
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GWB – Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen



§ 60 GWB, Einstweilige Anordnungen

Die Kartellbehörde kann bis zur endgültigen Entscheidung über

  • 1.eine Verfügung nach § 31b Absatz 3, § 40 Absatz 2, § 41 Absatz 3 oder einen Widerruf oder eine Änderung einer Freigabe nach § 40 Absatz 3a,
  • 2.eine Erlaubnis nach § 42 Absatz 1, ihren Widerruf oder ihre Änderung nach § 42 Absatz 2 Satz 2 in Verb. mit § 40 Absatz 3a,
  • 3.eine Verfügung nach § 26 Absatz 4, § 30 Absatz 3 oder § 34 Absatz 1
einstweilige Anordnungen zur Regelung eines einstweiligen Zustandes treffen.

§ 60 neugefasst durch G vom 18. 1. 2021 (BGBl. I S. 2).


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