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GWB – Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
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GWB – Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen



§ 89e GWB, Gemeinsame Vorschriften für die §§ 33g und § 89b bis § 89d

(1)1 Wettbewerbsbehörden im Sinne der §§ 33g und § 89b bis § 89d sind

  • 1.das Bundeskartellamt,
  • 2.die nach Landesrecht zuständigen obersten Landesbehörden,
  • 3.die Europäische Kommission und
  • 4.die Wettbewerbsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
2 Im Rahmen der Anwendung der §§ 33g und § 89b bis § 89d auf Verstöße nach der Verordnung (EU) 2022/1925 gelten als Wettbewerbsbehörden die Europäische Kommission sowie Behörden, die die in Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2022/1925 genannten Vorschriften anwenden.

Satz 2 angefügt durch G vom 25. 10. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 294).

(2)1 Absatz 1 sowie die §§ 33g, § 89b bis § 89d finden entsprechende Anwendung auf die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen oder Verteidigung gegen Schadensersatzansprüche wegen Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen des nationalen Rechts eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union,

  • 1.mit denen überwiegend das gleiche Ziel verfolgt wird wie mit den Artikeln 101 und 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union und
  • 2.die nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 auf denselben Fall und parallel zum Wettbewerbsrecht der Europäischen Union angewandt werden.
2 Davon ausgenommen sind nationale Rechtsvorschriften, mit denen natürlichen Personen strafrechtliche Sanktionen auferlegt werden, es sei denn, solche strafrechtlichen Sanktionen dienen als Mittel, um das für Unternehmen geltende Wettbewerbsrecht durchzusetzen.

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