Category Image
Gesetze

HAG – Heimarbeitsgesetz

Heimarbeitsgesetz (HAG)
Arbeitsrecht
Navigation
Navigation

HAG – Heimarbeitsgesetz



§ 16a HAG, Anordnungen

1 Das Gewerbeaufsichtsamt kann in Einzelfällen anordnen, welche Maßnahmen zur Durchführung der §§ 12, § 13 und § 16 sowie der auf § 13 und § 34 Absatz 2 gestützten Rechtsverordnungen zu treffen sind. 2 Neben den aufgrund von § 3 Absatz 2 bestimmten Stellen nimmt das Gewerbeaufsichtsamt die Aufsichtsbefugnisse nach § 139b GewO wahr.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.