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HHG – Häftlingshilfegesetz

Gesetz über Hilfsmaßnahmen für Personen, die aus politischen Gründen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in Gewahrsam genommen wurden (Häftlingshilfegesetz - HHG)
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HHG – Häftlingshilfegesetz



§ 9a HHG, Eingliederungshilfen

(1)1 Ein Berechtigter nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, der nach dem 31. 12. 1946 insgesamt länger als 3 Monate in Gewahrsam gehalten wurde, erhält auf Antrag Eingliederungshilfe, wenn er den gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes am 10. 8. 1955 hatte oder diesen danach vor dem 1. 1. 1993 genommen hat

  • 1.als Person im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 3 oder des § 3 BVFG,
  • 2.im Wege der Familienzusammenführung gemäß § 94 Absatz 2 BVFG, vorausgesetzt, dass er mit einem Angehörigen zusammengeführt wird, der schon am 10. 8. 1955 im Geltungsbereich dieses Gesetzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte oder unter § 10 Absatz 2 Nummer 2, 3 oder 5 BVFG fällt,
  • 3.bis zum 31. 12. 1964 und im Wege der Notaufnahme aus den in § 3 BVFG genannten Gebieten zugezogen ist,
  • 4.spätestens 6 Monate nach Entlassung aus dem Gewahrsam oder, wenn er bereits vor dem Gewahrsam den gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte, bei Rückkehr innerhalb dieses Zeitraums; in die Frist werden Zeiten unverschuldeter Verzögerung nicht eingerechnet.
2 Die Eingliederungshilfe beträgt für jeden Gewahrsamsmonat, frühestens vom 1. 1. 1947 an, 30 DM, vom 3. Gewahrsamsjahr, frühestens vom 1. 1. 1949 an, 60 DM. 3 Bei der Berechnung wird der Gewahrsam nach § 1 Absatz 5 Satz 2 mit längstens 10 Jahren berücksichtigt. 4 Die Eingliederungshilfe wird auf einen Höchstbetrag von 15 420 DM begrenzt.

(2)1 § 3 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 3, die §§ 7 und 27 KgfEG in der vor dem 1. 1. 1993 geltenden Fassung gelten sinngemäß. 2 § 5 KgfEG in der vor dem 1. 1. 1993 geltenden Fassung gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass nur der Anspruch auf Eingliederungshilfe für einen Gewahrsam nach § 1 Absatz 5 Satz 1 vererblich ist, die Ausschließungsgründe des § 2 auch für Erben gelten und die Eingliederungshilfen beim Zusammentreffen von eigenen Ansprüchen mit Ansprüchen als Erbe auf die jeweiligen Höchstbeträge begrenzt sind.

(3) (weggefallen)

(4) Leistungen nach den §§ 17 und 19 StrRehaG sind auf die nach diesem Gesetz zu gewährenden Eingliederungshilfen anzurechnen.

(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Zeitpunkt und die Reihenfolge der Auszahlung der Leistung, auf die nach Absatz 1 ein Anspruch besteht, nach den Gesichtspunkten der sozialen Dringlichkeit zu bestimmen.


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