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KVLG 1989 – Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte

Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989)
Sozialversicherungsrecht
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KVLG 1989 – Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte



§ 6 KVLG 1989, Freiwillige Versicherung

(1)1 Der Versicherung können beitreten

  • 1.Personen, die aus der Versicherungspflicht nach diesem Gesetz ausgeschieden sind und in den letzten 5 Jahren vor dem Ausscheiden mindestens 24 Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens 12 Monate versichert waren; Zeiten der Mitgliedschaft nach § 23 und Zeiten, in denen eine Versicherung allein deshalb bestanden hat, weil Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 SGB II zu Unrecht bezogen wurde, werden nicht berücksichtigt,
  • Nummer 1 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl. I S. 2266), G vom 22. 12. 2005 (BGBl. I S. 3676) und G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2328).

  • 2.Personen, deren Versicherung nach § 7 erlischt oder nur deswegen nicht besteht, weil die Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 3 SGB V vorliegen, wenn sie oder der Elternteil, aus dessen Versicherung die Familienversicherung abgeleitet wurde, die in Nummer 1 genannte Vorversicherungszeit erfüllen.
  • Nummer 2 geändert durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl. I S. 2626).

2 Für die Berechnung der Vorversicherungszeiten nach Satz 1 Nummer 1 gelten 360 Tage eines Bezugs von Leistungen, die nach § 339 SGB III berechnet werden, als 12 Monate.

Satz 2 angefügt durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848).

(2)1 Der Beitritt ist der Krankenkasse innerhalb von 3 Monaten anzuzeigen und in Textform zu erklären,

  • 1.im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 nach Beendigung der Mitgliedschaft,
  • 2.im Falle des Absatzes 1 Nummer 2 nach Beendigung der Versicherung oder nach dem Beginn der Unterhaltsberechtigung gegenüber dem Mitglied.
2 Die Krankenkasse hat sicherzustellen, dass die Mitgliedschaftsberechtigten vor Abgabe ihrer Erklärung in geeigneter Weise in Textform über die Rechtsfolgen ihrer Beitrittserklärung informiert werden.

Satz 1 geändert und Satz 2 angefügt durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl. I S. 2562).

Zu § 6 siehe Ziff. A.IV.1., Ziff. III.1., Ziff. A.IV.1., Ziff. 8.1..


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