§ 9 KVLG 1989, Betriebshilfe
(1) Nach § 2 versicherungspflichtige landwirtschaftliche Unternehmer erhalten anstelle von Krankengeld oder Mutterschaftsgeld Betriebshilfe nach Maßgabe der folgenden Absätze.
Absatz 1 geändert durch G vom 23. 10. 2012 (BGBl. I S. 2246).
(2)1 Betriebshilfe wird während der Krankenhausbehandlung des landwirtschaftlichen Unternehmers oder während einer medizinischen Vorsorge- oder Rehabilitationsleistung nach § 23 Absatz 2 oder 4, § 24, § 40 Absatz 1 oder 2 oder § 41 SGB V gewährt, wenn in dem Unternehmen keine Arbeitnehmer und keine versicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen ständig beschäftigt werden. 2 Betriebshilfe wird für längstens 3 Monate gewährt, soweit die Satzung nicht längere Zeiten vorsieht.
Satz 1 geändert durch G vom 23. 10. 2012 (BGBl. I S. 2246).
(3) Die Satzung kann bestimmen, dass Betriebshilfe während einer Krankheit auch gewährt wird, wenn die Bewirtschaftung des Unternehmens gefährdet ist.
(3a)1 Die Satzung kann bestimmen, dass während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von 8 Wochen, in den Fällen des § 3 Absatz 2 Satz 2 MuSchG bis zum Ablauf von 12 Wochen nach der Entbindung anstelle von Mutterschaftsgeld Betriebshilfe gewährt wird, wenn die Bewirtschaftung des Unternehmens gefährdet ist. 2 Bei vorzeitigen Entbindungen ist § 3 Absatz 2 Satz 3 MuSchG entsprechend anzuwenden.
Absatz 3a eingefügt durch G vom 23. 10. 2012 (BGBl. I S. 2246), neugefasst durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl. I S. 1228).
(4)
Die Satzung kann die Betriebshilfe erstrecken auf
(5)1 Versicherte haben Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch die Krankenkasse, welche Leistungen und unterstützende Angebote zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit erforderlich sind. 2 Maßnahmen nach Satz 1 und die dazu erforderliche Verarbeitung personenbezogener Daten dürfen nur mit schriftlicher oder elektronischer Einwilligung und nach vorheriger schriftlicher oder elektronischer Information des Versicherten erfolgen. 3 Die Einwilligung kann jederzeit schriftlich oder elektronisch widerrufen werden. 4 Die Krankenkasse darf ihre Aufgaben nach Satz 1 an die in § 35 SGB I genannten Stellen übertragen.
Absatz 5 angefügt durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl. I S. 1211). Sätze 2 und 3 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1626).
Zu § 9 siehe Ziff. 8.1..