§ 10 KVLG 1989, Haushaltshilfe
(1) Die Satzung soll bestimmen, dass für landwirtschaftliche Unternehmer Haushaltshilfe gewährt wird, wenn dem Versicherten, dem Ehegatten oder dem Lebenspartner des Versicherten oder dem versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen, letzterem, sofern er die Aufgaben des versicherten landwirtschaftlichen Unternehmers ständig wahrnimmt, wegen Krankheit, einer medizinischen Vorsorge- oder Rehabilitationsleistung nach § 23 Absatz 2 oder 4, den §§ 24, § 40 Absatz 1 oder 2 oder § 41 SGB V, Schwangerschaft oder Entbindung die Weiterführung des Haushalts nicht möglich und diese auf andere Weise nicht sicherzustellen ist.
Absatz 1 geändert durch G vom 16. 2. 2001 (BGBl. I S. 266), G vom 23. 10. 2012 (BGBl. I S. 2246) und G vom 16. 7. 2015 (BGBl. I S. 1211).
(2) Für die sonstigen in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung Versicherten mit eigenem Haushalt gelten die §§ 24h und § 38 SGB V.
Absatz 2 neugefasst durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl. I S. 1890), geändert durch G vom 23. 10. 2012 (BGBl. I S. 2246).
Zu § 10 siehe Ziff. 8.1..