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KVLG 1989 – Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte

Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989)
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KVLG 1989 – Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte



§ 34 KVLG 1989, Verbandsaufgaben in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung

§ 34 neugefasst durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl. I S. 579).

(1)1 Die landwirtschaftliche Krankenkasse nimmt in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung Verbandsaufgaben wahr. 2 § 217f SGB V bleibt unberührt. 3 Die §§ 162 und § 163 SGB V sind für die landwirtschaftliche Krankenkasse nicht anzuwenden.

Satz 3 geändert durch G vom 22. 3. 2020 (BGBl. I S. 604).

(2) Zu den Verbandsaufgaben der landwirtschaftlichen Krankenkasse gehören insbesondere

  • 1.die Beurteilung der Krankenkassenzuständigkeit zwischen allgemeiner und landwirtschaftlicher Krankenversicherung im Einvernehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen,
  • 2.die Beurteilung der Versicherungspflicht von mitarbeitenden Familienangehörigen in der Landwirtschaft in der Renten- und Arbeitslosenversicherung und
  • 3.die Beurteilung der Hauptberuflichkeit von in der Landwirtschaft mitarbeitenden Familienangehörigen.

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