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KVLG 1989 – Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte

Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989)
Sozialversicherungsrecht
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KVLG 1989 – Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte



§ 44 KVLG 1989, Beitragsberechnung für Antragsteller

Überschrift neugefasst durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl. I S. 1890).

(1)1 Der Beitrag für nach § 23 versicherte Personen wird durch die Satzung festgesetzt. 2 Dies gilt auch für Personen, bei denen die Rentenzahlung eingestellt wird, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung über Wegfall oder Entzug der Rente unanfechtbar geworden ist. 3 § 46 gilt entsprechend.

Satz 2 neugefasst und Satz 3 angefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378).

(2)1 Beitragsfrei sind während der Dauer der Mitgliedschaft nach § 23 Absatz 1

  • 1.der hinterbliebene Ehegatte oder Lebenspartner eines Beziehers einer Rente nach dem ALG, wenn die Ehe vor Vollendung des 65. Lebensjahres des Verstorbenen geschlossen wurde,
  • Nummer 1 geändert durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl. I S. 1890) und G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 3057).

  • 2.der hinterbliebene Ehegatte oder Lebenspartner eines Beziehers von Landabgaberente,
  • Nummer 2 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 3057).

  • 3.die Waise, deren verstorbener Elternteil bis zu seinem Tod eine Rente nach dem ALG bezogen hat, vor Vollendung des 18. Lebensjahres,
  • Nummer 3 geändert durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl. I S. 1890).

  • 4.Personen, für die ohne die Versicherungspflicht nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 eine Versicherung nach § 7 dieses Gesetzes oder nach § 10 SGB V bestünde.
2 Satz 1 gilt nicht, wenn der Antragsteller Arbeitseinkommen oder Versorgungsbezüge erhält. 3 § 39 Absatz 2 gilt.

Sätze 2 und 3 angefügt durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl. I S. 1890).


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