KVLG 1989 – Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte
§ 44 KVLG 1989, Beitragsberechnung für Antragsteller
Überschrift neugefasst durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl. I S. 1890).
(1)1 Der Beitrag für nach § 23 versicherte Personen wird durch die Satzung festgesetzt. 2 Dies gilt auch für Personen, bei denen die Rentenzahlung eingestellt wird, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung über Wegfall oder Entzug der Rente unanfechtbar geworden ist. 3§ 46 gilt entsprechend.
Satz 2 neugefasst und Satz 3 angefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378).
(2)1 Beitragsfrei sind während der Dauer der Mitgliedschaft nach § 23 Absatz 1
1.der hinterbliebene Ehegatte oder Lebenspartner eines Beziehers einer Rente nach dem ALG, wenn die Ehe vor Vollendung des 65. Lebensjahres des Verstorbenen geschlossen wurde,
Nummer 1 geändert durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl. I S. 1890) und G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 3057).
2.der hinterbliebene Ehegatte oder Lebenspartner eines Beziehers von Landabgaberente,
Nummer 2 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 3057).
3.die Waise, deren verstorbener Elternteil bis zu seinem Tod eine Rente nach dem ALG bezogen hat, vor Vollendung des 18. Lebensjahres,
Nummer 3 geändert durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl. I S. 1890).
4.Personen, für die ohne die Versicherungspflicht nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 eine Versicherung nach § 7 dieses Gesetzes oder nach § 10 SGB V bestünde.
2 Satz 1 gilt nicht, wenn der Antragsteller Arbeitseinkommen oder Versorgungsbezüge erhält. 3§ 39 Absatz 2 gilt.
Sätze 2 und 3 angefügt durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl. I S. 1890).
Registrierten Nutzenden stehen eine Reihe an kostenfreien Funktionen zur Verfügung:
Lesezeichen für die Rechtsdatenbank
Stellen Sie unseren Fachleuten Fragen zu Rechtsthemen im Expertenforum
Informationsservice zu aktuellen SV-Themen und Informationsangeboten der AOK
Loggen Sie sich mit Ihren Zugangsdaten über den Link „Einloggen“ oben rechts im Portal ein.
Wenn Sie noch nicht registriert sind, legen Sie ein kostenfreies Konto an.