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KVLG 1989 – Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte

Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989)
Sozialversicherungsrecht
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KVLG 1989 – Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte



§ 59 KVLG 1989, [Befreiung von der Versicherungspflicht in besonderen Fällen]

(1)1 Eine Befreiung nach den §§ 4 und 94 Absatz 1 KVLG in der bis zum 31. 12. 1988 geltenden Fassung kann nicht widerrufen werden. 2 Die landwirtschaftliche Krankenkasse hat eine Befreiung von der nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 bestehenden Versicherungspflicht auf Antrag des Befreiten zu widerrufen, wenn dieser ohne die Befreiung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 versicherungspflichtig wäre; der Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Erfüllung der Voraussetzungen für diese Versicherungspflicht zu stellen.

(2) (weggefallen)

Absatz 2 gestrichen durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl. I S. 2626).

(3)1 Die von der Versicherungspflicht nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 befreiten Personen erhalten auf ihren Antrag von der landwirtschaftlichen Krankenkasse einen Zuschuss zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag, wenn sie nachweisen, dass sie bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen mit Leistungen, die der Art nach den Leistungen des SGB V entsprechen, versichert sind. 2 Als Zuschuss ist ein Betrag in Höhe eines Zweiundzwanzigstels der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV 1 zu zahlen; der Betrag ist auf volle Euro aufzurunden. 3 Der Anspruch entfällt, solange Anspruch auf den Zuschuss nach § 257 SGB V besteht.

Satz 1 geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl. I S. 579). Satz 2 geändert durch G vom 23. 10. 2001 (BGBl. I S. 2702). Satz 3 gestrichen durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl. I S. 579), bisheriger Satz 4 wurde Satz 3.

1 1/22 der monatlichen Bezugsgröße im Jahr 2025 (aufgerundet auf volle Euro): 171 EUR.


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