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NachwG – Nachweisgesetz

Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen (Nachweisgesetz - NachwG)
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NachwG – Nachweisgesetz



§ 4 NachwG, Bußgeldvorschriften

§ 4 eingefügt durch G vom 20. 7. 2022 (BGBl. I S. 1174).

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  • 1.entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 eine in § 2 Absatz 1 Satz 7 genannte wesentliche Vertragsbedingung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig aushändigt,
  • Nummer 1 geändert und Nummer 2 eingefügt durch G vom 23. 10. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) (1. 1. 2025), bisherige Nummern 2 und 3 wurden Nummern 3 und 4.

  • 2.entgegen § 2 Absatz 1 Satz 3, auch in Verb. mit Satz 4, jeweils auch in Verb. mit § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 oder § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, eine dort genannte Niederschrift nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
  • 3.entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1, auch in Verb. mit Absatz 3 Satz 1, eine dort genannte Niederschrift nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt oder
  • Nummer 3 geändert durch G vom 23. 10. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) (1. 1. 2025).

  • 4.entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht.
  • Nummer 4 geändert durch G vom 23. 10. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) (1. 1. 2025).

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2 000 EUR geahndet werden.


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