1.nicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 und 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 316 Absatz 3 HGB geprüft worden ist oder
2.von Personen geprüft worden ist, die nicht zum Abschlussprüfer bestellt sind oder nach § 6 Absatz 1 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 319 Absatz 1 HGB nicht Abschlussprüfer sind.
2 Die Nichtigkeit nach Nummer 2 kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit der Einstellung des Jahresabschlusses im Unternehmensregister 6 Monate verstrichen sind. 3§ 256 Absatz 6 Satz 2 AktG gilt sinngemäß.
Satz 2 geändert durch G vom 5. 7. 2021 (BGBl. I S. 3338).
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