(1) Die gesetzlichen Vertreter des Mutterunternehmens haben für dieses den Konzernabschluss oder Teilkonzernabschluss mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen Versagung und den Konzernlagebericht oder Teilkonzernlagebericht in sinngemäßer Anwendung des § 325 Absatz 3 bis 6 sowie des § 327a HGB offenzulegen.
Absatz 1 geändert durch G vom 5. 7. 2021 (BGBl. I S. 3338).
(2) Für die Offenlegung, Veröffentlichung und Vervielfältigung des Konzernabschlusses, Teilkonzernabschlusses, Konzernlageberichts und des Teilkonzernlageberichts gilt § 328, für die Prüfungspflicht der das Unternehmensregister führenden Stelle § 329 Absatz 1, 2 und 4 HGB sinngemäß.
Absatz 2 geändert durch G vom 5. 7. 2021 (BGBl. I S. 3338).
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