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SEAG – SE-Ausführungsgesetz

Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. 10. 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (SE-Ausführungsgesetz - SEAG)
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SEAG – SE-Ausführungsgesetz



§ 6 SEAG, Verbesserung des Umtauschverhältnisses

(1) Unter den Voraussetzungen des Artikels 25 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung kann eine Klage gegen den Verschmelzungsbeschluss nicht darauf gestützt werden, dass das Umtauschverhältnis der Anteile nicht angemessen ist.

Absatz 1 geändert durch G vom 22. 2. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51).

(2) Ist bei der Gründung einer SE durch Verschmelzung nach dem Verfahren der Verordnung das Umtauschverhältnis der Anteile nicht angemessen, so kann jeder Aktionär, dessen Recht, gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses Klage zu erheben, nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, von der SE einen Ausgleich durch bare Zuzahlung verlangen.

Absatz 2 geändert durch G vom 22. 2. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51).

(3)1 Die bare Zuzahlung ist nach Ablauf des Tages, an dem die Verschmelzung im Sitzstaat der SE nach den dort geltenden Vorschriften eingetragen und bekannt gemacht worden ist, mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. 2 Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(4)1 Macht ein Aktionär unter den Voraussetzungen des Artikels 25 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung geltend, dass das Umtauschverhältnis der Anteile nicht angemessen sei, so hat auf seinen Antrag das Gericht nach dem SpruchG vom 12. 6. 2003 (BGBl. I S. 838) eine angemessene bare Zuzahlung zu bestimmen. 2 Satz 1 findet auch auf Aktionäre einer Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung, sofern nach dem Recht dieses Staates ein Verfahren zur Kontrolle und Änderung des Umtauschverhältnisses der Aktien vorgesehen ist und deutsche Gerichte für die Durchführung eines solchen Verfahrens international zuständig sind.

Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 22. 2. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51).

(5) Die §§ 72a und § 72b UmwG und § 10a SpruchG sind entsprechend anzuwenden.

Absatz 5 angefügt durch G vom 22. 2. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51).


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