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Gesetze

SEAG – SE-Ausführungsgesetz

Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. 10. 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (SE-Ausführungsgesetz - SEAG)
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SEAG – SE-Ausführungsgesetz



§ 27 SEAG, Persönliche Voraussetzungen der Mitglieder des Verwaltungsrats

(1)1 Mitglied des Verwaltungsrats kann nicht sein, wer

  • 1.bereits in 10 Handelsgesellschaften, die gesetzlich einen Aufsichtsrat oder einen Verwaltungsrat zu bilden haben, Mitglied des Aufsichtsrats oder des Verwaltungsrats ist,
  • 2.gesetzlicher Vertreter eines von der Gesellschaft abhängigen Unternehmens ist oder
  • 3.gesetzlicher Vertreter einer anderen Kapitalgesellschaft ist, deren Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat ein Vorstandsmitglied oder ein geschäftsführender Direktor der Gesellschaft angehört.
2 Auf die Höchstzahl nach Satz 1 Nummer 1 sind bis zu 5 Sitze in Aufsichts- oder Verwaltungsräten nicht anzurechnen, die ein gesetzlicher Vertreter (beim Einzelkaufmann der Inhaber) des herrschenden Unternehmens eines Konzerns in zum Konzern gehörenden Handelsgesellschaften, die gesetzlich einen Aufsichtsrat oder einen Verwaltungsrat zu bilden haben, inne hat. 3 Auf die Höchstzahl nach Satz 1 Nummer 1 sind Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsämter im Sinne der Nummer 1 doppelt anzurechnen, für die das Mitglied zum Vorsitzenden gewählt worden ist. 4 Bei einer SE, die ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 HGB ist, müssen die Voraussetzungen des § 100 Absatz 5 AktG erfüllt sein.

Satz 4 geändert durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1534).

(2)§ 36 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 bis 4 SEBG oder eine Vereinbarung nach § 21 SEBG über weitere persönliche Voraussetzungen der Mitglieder der Arbeitnehmer bleibt unberührt.

(3) Eine juristische Person kann nicht Mitglied des Verwaltungsrats sein.


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