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SEG – Soldatenentschädigungsgesetz

Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten (Soldatenentschädigungsgesetz - SEG)
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SEG – Soldatenentschädigungsgesetz



§ 12 SEG, Abfindung

(1) Einer geschädigten Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und einen Anspruch auf eine monatliche Zahlung nach § 11 Absatz 1 hat, kann auf Antrag eine Abfindung gezahlt werden, wenn nicht zu erwarten ist, dass innerhalb der nächsten 5 Jahre der Grad der Schädigungsfolgen wesentlich sinkt.

(2)1 Die Zahlung der Abfindung erfolgt jeweils für 5 Jahre (Abfindungszeitraum). 2 Der Abfindungszeitraum beginnt mit dem auf den Antrag folgenden Monat.

(3)1 Die Höhe der Abfindung beträgt das 60-Fache der monatlichen Entschädigungszahlung nach § 11 Absatz 1. 2 Auf die Abfindung sind bereits geleistete monatliche Entschädigungszahlungen anzurechnen.

(4) Mit Zahlung der Abfindung sind die Ansprüche auf die monatlichen Entschädigungszahlungen für die Dauer von 5 Jahren abgegolten.


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