Gesetze
SEG – Soldatenentschädigungsgesetz
Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten (Soldatenentschädigungsgesetz - SEG)
Sonstige
SEG – Soldatenentschädigungsgesetz
Kapitel 1, Allgemeine Vorschriften
§ 1 SEG, Persönlicher Geltungsbereich
§ 2 SEG, Begriffsbestimmungen
§ 3 SEG, Wehrdienstbeschädigung
§ 4 SEG, Besondere Fallgestaltungen
§ 5 SEG, Anerkennung der Schädigungsfolgen
§ 6 SEG, Grad der Schädigungsfolgen
§ 7 SEG, Leistungen der Soldatenentschädigung
§ 8 SEG, Antragserfordernis
§ 9 SEG, Anspruchskonkurrenz
§ 10 SEG, Verhältnis zu Leistungen anderer Träger
Kapitel 2, Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen
§ 11 SEG, Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen
§ 12 SEG, Abfindung
§ 13 SEG, Höhe und Zeitpunkt der Anpassung, Verordnungsermächtigung
Kapitel 3, Leistungen der medizinischen Versorgung Abschnitt 1, Medizinische Versorgung während des Wehrdienstverhältnisses
§ 14 SEG, Medizinische Versorgung
Abschnitt 2, Medizinische Versorgung außerhalb des Wehrdienstverhältnisses Unterabschnitt 1, Grundsatz und Leistungen
§ 15 SEG, Grundsätze der medizinischen Versorgung
§ 16 SEG, Katalog der Leistungen der medizinischen Versorgung
§ 17 SEG, Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
§ 18 SEG, Leistungen zur Mobilität
Unterabschnitt 2, Krankengeld der Soldatenentschädigung
§ 19 SEG, Krankengeld der Soldatenentschädigung
§ 20 SEG, Berechnung und Höhe des Krankengeldes der Soldatenentschädigung
§ 21 SEG, Beginn und Ende des Krankengeldes der Soldatenentschädigung
§ 22 SEG, Krankengeld der Soldatenentschädigung bei Wiedererkrankung
§ 23 SEG, Ruhen des Anspruchs auf Krankengeld der Soldatenentschädigung
§ 24 SEG, Kürzung des Krankengeldes der Soldatenentschädigung
§ 25 SEG, Soziale Sicherung der Bezieher von Krankengeld der Soldatenentschädigung
Unterabschnitt 3, Kostenerstattung
§ 26 SEG, Erstattung der Kosten selbstbeschaffter Maßnahmen der medizinischen Versorgung
§ 27 SEG, Erstattung von Kosten für medizinische Versorgung bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt
Kapitel 4, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Abschnitt 1, Grundsatz und Leistungen
§ 28 SEG, Voraussetzungen
§ 29 SEG, Umfang der Leistungen
§ 30 SEG, Übergangsgeld bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
§ 31 SEG, Soziale Sicherung der Bezieher von Übergangsgeld
Abschnitt 2, Ergänzende Leistungen
§ 32 SEG, Ergänzende Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Kapitel 5, Soziale Teilhabe und besondere Leistungen im Einzelfall
§ 33 SEG, Leistungen zur Sozialen Teilhabe und ergänzende Leistungen
§ 34 SEG, Leistungen der Eingliederungshilfe
§ 35 SEG, Leistungen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
§ 36 SEG, Leistungen in sonstigen Lebenslagen
Kapitel 6, Erwerbsschadensausgleich
§ 37 SEG, Anspruch auf Erwerbsschadensausgleich
§ 38 SEG, Derzeitiges Einkommen
§ 39 SEG, Referenzeinkommen
§ 40 SEG, Dauer des Bezugs von Erwerbsschadensausgleich
§ 41 SEG, Soziale Sicherung der Erwerbsschadensausgleichsempfänger
Kapitel 7, Leistungen an Hinterbliebene
§ 42 SEG, Anspruchsvoraussetzungen
§ 43 SEG, Ausgleichszahlung an Witwen und Witwer
§ 44 SEG, Ausgleichszahlung an Waisen
§ 45 SEG, Ausgleichszahlung an Eltern
§ 46 SEG, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für Witwen und Witwer
Kapitel 8, Überführung und Bestattung
§ 47 SEG, Überführung
§ 48 SEG, Bestattung
Kapitel 9, Sterbegeld Kapitel 10, Sonstige Vorschriften
§ 50 SEG, Ausgleichszahlung an Partnerinnen und Partner einer verfestigten Lebensgemeinschaft
§ 51 SEG, Erstattung von Kosten für psychotherapeutische Leistungen in besonderen Fällen
§ 52 SEG, Leistungen bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland für geschädigte Personen, die sich nicht in einem Wehrdienstverhältnis befinden
§ 53 SEG, Schadensersatz
§ 54 SEG, Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen
§ 55 SEG, Ansprüche gegen Schadensersatzpflichtige
§ 56 SEG, Erstattung des fortgezahlten Arbeitsentgelts an den privaten Arbeitgeber
Kapitel 11, Härtefallregelung
§ 57 SEG, Ausgleich in Härtefällen
Kapitel 12, Verfahrensvorschriften Abschnitt 1, Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 58 SEG, Beweiserhebung und Beweiserleichterung
§ 59 SEG, Leistungsbeginn und vorläufige Entscheidung
§ 60 SEG, Änderungen und Ende von Leistungen
§ 61 SEG, Beginn der Leistungen an Hinterbliebene
§ 62 SEG, Auszahlung, Geldleistungen
§ 63 SEG, Umrechnung von ausländischem Einkommen
§ 64 SEG, Pfändbarkeit von Ansprüchen
§ 65 SEG, Ruhensregelung
§ 66 SEG, Zuständigkeit und Kostentragung beim Zusammentreffen von Ansprüchen
§ 67 SEG, Fallmanagement
§ 68 SEG, Erstattung von Leistungen durch öffentlich-rechtliche Stellen
§ 69 SEG, Erlass von Verwaltungsvorschriften
§ 70 SEG, Zuständigkeit
Abschnitt 2, Vorverfahren und Rechtsweg
§ 71 SEG, Vorverfahren
§ 72 SEG, Rechtsweg und Vertretung
Kapitel 13, Datenverarbeitung
§ 73 SEG, Übermittlung zwischen der nach § 70 Absatz 1 zuständigen Behörde und der Unfallversicherung Bund und Bahn
§ 74 SEG, Erhebung, Speicherung und Übermittlung von Daten durch Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte und Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
§ 75 SEG, Auskunftspflicht von Ärztinnen und Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten und Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
§ 76 SEG, Auskunftspflicht der Krankenkassen und privaten Krankenversicherungen
§ 77 SEG, Übermittlung innerhalb der Bundeswehr
§ 78 SEG, Auskunftsrecht
Kapitel 14, Statistische Erhebungen Kapitel 15, Übergangsvorschriften und Fortgeltung
§ 80 SEG, Grundsätze
§ 81 SEG, Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung
§ 82 SEG, Berufsschadensausgleich
§ 83 SEG, Geldleistungen
§ 84 SEG, Befristete oder auf Zeit erbrachte Leistungen
§ 85 SEG, Wahlrecht
§ 86 SEG, Neufeststellung
§ 87 SEG, Anrechnungsvorschrift
§ 88 SEG, Pflegeausgleich
§ 89 SEG, Ausgleichszahlung für Witwen und Witwer bei nicht schädigungsbedingtem Tod
§ 26 SEG , Erstattung der Kosten selbstbeschaffter Maßnahmen der medizinischen Versorgung (1) 1 Entstehen der geschädigten Person Kosten für eine selbstbeschaffte notwendige Leistung der medizinischen Versorgung der Schädigungsfolge nach Antragstellung, jedoch vor Anerkennung der Schädigungsfolge, werden ihr die entstandenen Kosten im angemessenen Umfang erstattet. 2 Dies gilt auch, wenn nach Abschluss der selbstbeschafften Leistung der medizinischen Versorgung keine Schädigungsfolge mehr vorliegt. 3 Angemessen sind die Kosten, die auch bei der Inanspruchnahme der Sachleistung nach diesem Gesetz angefallen wären. 4 Absatz 2 Nummer 1 und § 59 Absatz 2 gelten entsprechend.
(2)
Entstehen die Kosten einer selbstbeschafften notwendigen Leistung der medizinischen Versorgung nach Anerkennung der Schädigungsfolge, werden sie der geschädigten Person in der entstandenen Höhe erstattet, wenn
1. die Leistung unaufschiebbar war und nicht rechtzeitig erbracht werden konnte oder 2. die Leistung zu Unrecht abgelehnt wurde. (3) Werden Kosten nach Absatz 1 oder Absatz 2 erstattet, besteht nach Maßgabe der §§ 19 bis § 24 ein Anspruch auf Krankengeld der Soldatenentschädigung.
(4) Die Kosten für selbstbeschaffte Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach dem SGB IX werden nach § 18 SGB IX erstattet.