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SEG – Soldatenentschädigungsgesetz

Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten (Soldatenentschädigungsgesetz - SEG)
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SEG – Soldatenentschädigungsgesetz



§ 32 SEG, Ergänzende Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 6 bis § 10 SVG, nach § 3 EinsatzWVG und nach diesem Gesetz können bei Vorliegen der anerkannten Schädigungsfolge ergänzt werden durch:

  • 1.Leistungen zur Mobilität nach § 18,
  • 2.Leistungen der Wohnungshilfe nach § 41 SGB VII,
  • 3.Reisekosten und Verdienstausfall nach § 43 SGB VII,
  • 4.Leistungen der Haushaltshilfe und Übernahme der Kinderbetreuungskosten nach § 42 SGB VII in Verb. mit § 74 Absatz 1 bis 3 SGB IX,
soweit diese nicht bereits anderweitig erbracht werden.

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