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SGB XIV – Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung

Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XIV)
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SGB XIV – Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung



§ 24 SGB XIV, Geschädigte durch Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe

1 Wer durch eine Schutzimpfung nach § 2 Nummer 9 IfSG oder durch eine andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe nach § 2 Nummer 10 IfSG,

  • 1.die von einer zuständigen Landesbehörde nach § 20 Absatz 3 IfSG öffentlich empfohlen und in ihrem Bereich vorgenommen wurde,
  • 2.die auf Grundlage eines Anspruchs nach einer Rechtsverordnung nach § 20i Absatz 3 SGB V vorgenommen wurde oder, im Fall einer Schutzimpfung, gegenüber einer Person, die in der privaten Krankenversicherung versichert ist, in einem dem Anspruch nach einer Rechtsverordnung nach § 20i Absatz 3 SGB V entsprechenden Umfang vorgenommen wurde,
  • 3.die von Gesundheitsämtern nach § 20 Absatz 5 IfSG unentgeltlich durchgeführt wurde oder
  • 4.die aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 20 Absatz 6 oder 7 IfSG angeordnet wurde oder sonst aufgrund eines Gesetzes vorgeschrieben war,
eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, die über das übliche Ausmaß einer Reaktion auf eine Schutzimpfung oder andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe hinausgeht, erhält bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Leistungen der Sozialen Entschädigung. 2 Dies gilt auch, wenn die Schutzimpfung mit vermehrungsfähigen Erregern durchgeführt und eine andere als die geimpfte Person geschädigt wurde.

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