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SGB XIV – Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung

Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XIV)
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SGB XIV – Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung



§ 46 SGB XIV, Versorgung mit Hilfsmitteln, Pauschbetrag für außergewöhnlichen Verschleiß von Kleidung und Wäsche

(1)1 Geschädigte erhalten für anerkannte Schädigungsfolgen

  • 1.die in § 31 Absatz 1 SGB VII genannten Hilfsmittel sowie
  • 2.einen Pauschbetrag für außergewöhnlichen Verschleiß von Kleidung und Wäsche.
2 Zahnersatz gilt nicht als Hilfsmittel.

(2)1 Art und Umfang der Hilfsmittel sowie der Pauschbetrag richten sich nach

  • 1.der Rechtsverordnung nach § 31 Absatz 2 SGB VII in der jeweils geltenden Fassung und
  • 2.den gemeinsamen Richtlinien der Verbände der Unfallversicherungsträger über die Hilfsmittelversorgung im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 31 Absatz 2 Satz 2 SGB VII.
2 Dabei gelten die Grundsätze der Leistungserbringung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung.

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