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SVG – Soldatenversorgungsgesetz

Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
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SVG – Soldatenversorgungsgesetz



§ 19 SVG, Übergangsbeihilfe

(1)1 Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von mehr als 6 Monaten erhalten eine Übergangsbeihilfe, wenn ihr Dienstverhältnis endet wegen Ablaufs der Zeit, für die sie in dieses berufen sind (§ 54 Absatz 1 SG), wegen Dienstunfähigkeit oder wegen Entlassung nach § 55 Absatz 4 Satz 2 SG aufgrund des Nichtbestehens der Laufbahnprüfung nach Laufbahnaufstieg und mindestens 4-jähriger Wehrdienstzeit in der vorherigen Laufbahn. 2 Der Anspruch auf Übergangsbeihilfe entsteht am Tage des Ausscheidens aus dem Dienst; die Übergangsbeihilfe wird in einer Summe gezahlt. 3 § 16 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2)1 Die Übergangsbeihilfe beträgt für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die nicht Inhaberinnen oder Inhaber eines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins (§ 13) sind, nach einer Wehrdienstzeit von

  • 1.weniger als 18 Monaten das 1,5fache,
  • 2.18 Monaten und weniger als 2 Jahren das 1,8fache,
  • 3.2 und weniger als 4 Jahren das 2fache,
  • 4.4 und weniger als 5 Jahren das 4fache,
  • 5.5 und weniger als 6 Jahren das 4,5fache,
  • 6.6 und weniger als 7 Jahren das 5fache,
  • 7.7 und weniger als 8 Jahren das 5,5fache,
  • 8.8 und weniger als 9 Jahren das 6fache,
  • 9.9 und weniger als 10 Jahren das 6,5fache,
  • 10.10 und weniger als 11 Jahren das 7fache,
  • 11.11 und weniger als 12 Jahren das 7,5fache,
  • 12.12 und weniger als 13 Jahren das 8fache,
  • 13.13 und weniger als 14 Jahren das 8,5fache,
  • 14.14 und weniger als 15 Jahren das 9fache,
  • 15.15 und weniger als 16 Jahren das 9,5fache,
  • 16.16 und weniger als 17 Jahren das 10fache,
  • 17.17 und weniger als 18 Jahren das 10,5fache,
  • 18.18 und weniger als 19 Jahren das 11fache,
  • 19.19 und weniger als 20 Jahren das 11,5fache und
  • 20.20 und mehr Jahren das 12fache
der Dienstbezüge des letzten Monats. 2 § 16 Absatz 3 Satz 1 2. Halbsatz gilt entsprechend.

(3)1 Für Inhaberinnen und Inhaber eines Eingliederungsscheins beträgt die Übergangsbeihilfe 25 % und für Inhaberinnen und Inhaber eines Zulassungsscheins 50 % des nach Absatz 2 zustehenden Betrages. 2 Bei Inhaberinnen und Inhabern eines Eingliederungsscheins steht der Beendigung des Dienstverhältnisses nach Absatz 1 die Beendigung nach § 55 Absatz 1 in Verb. mit § 46 Absatz 3a Satz 1 SG gleich.

(4)1 Die frühere Soldatin auf Zeit oder der frühere Soldat auf Zeit erhält in den Fällen des § 13 Absatz 5 sowie in den Fällen der Beendigung des Dienstverhältnisses wegen Zeitablaufs nach § 40 Absatz 3 SG oder wegen Dienstunfähigkeit nach § 55 Absatz 2 in Verb. mit Absatz 6 Satz 3 SG nach Rückgabe des Eingliederungsscheins Versorgung nach den §§ 7 und § 16 sowie Übergangsbeihilfe nach Absatz 2 oder, sofern sie oder er nach § 13 Absatz 3 Satz 2 die Erteilung eines Zulassungsscheins beantragt hat, nach Absatz 3; in den Fällen des § 13 Absatz 5 Nummer 2 bis 4 ist die Übergangsbeihilfe nach Absatz 2 jedoch nur auf Antrag zu gewähren. 2 Bemessungsgrundlage sind die Dienstbezüge und die Wehrdienstzeit, die der Berechnung der Übergangsbeihilfe nach Absatz 3 zugrunde gelegen haben. 3 Die bisher gewährten Leistungen (Übergangsbeihilfe nach Absatz 3 und Ausgleichsbezüge) sind anzurechnen.

(5)1 Inhaberinnen und Inhaber des Zulassungsscheins können innerhalb eines Zeitraums von 8 Jahren nach Erteilung des Zulassungsscheins unter dessen Rückgabe die Übergangsbeihilfe nach Absatz 2 wählen, es sei denn, dass das Recht aus dem Zulassungsschein im Sinne des § 13 Absatz 6 erloschen ist. 2 Der nachträgliche Erwerb des Zulassungsscheins gegen Rückzahlung der nach Absatz 2 gewährten Übergangsbeihilfe ist nicht zulässig.

(6) Sind Übergangsgebührnisse nach § 16 Absatz 5 ganz oder zum Teil bewilligt, so wird die Übergangsbeihilfe in dem entsprechenden Umfang gewährt.

(7)1 Die in § 16 Absatz 6 Satz 4 genannten Hinterbliebenen einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit, die oder der nach einer Wehrdienstzeit von mehr als 6 Monaten verstorben ist, erhalten die Übergangsbeihilfe, die der oder dem Verstorbenen nach Absatz 2 zugestanden hätte, wenn im Zeitpunkt ihres oder seines Todes ihr oder sein Dienstverhältnis unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 geendet hätte; Absatz 5 Satz 1 gilt entsprechend. 2 Sind Anspruchsberechtigte nach Satz 1 nicht vorhanden, ist die Übergangsbeihilfe den Eltern zu gewähren. 3 Sind Personen vorhanden, die Anspruch auf Witwen- oder Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag nach § 58 Absatz 4 haben, sind die Sätze 1 und 2 nicht anzuwenden.

(8) Schwebt im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses gegen die Soldatin auf Zeit oder den Soldaten auf Zeit ein Verfahren, das nach § 54 Absatz 2 Nummer 2 SG zum Verlust der Rechtsstellung oder nach § 55 Absatz 1 oder 5 SG zur Entlassung führen könnte, so darf die Übergangsbeihilfe erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und nur gewährt werden, wenn kein Verlust der Versorgungsbezüge eingetreten ist.

(9)§ 66 Absatz 2 gilt entsprechend.


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