§ 52 SVG, Übergangsgeld für entlassene Berufssoldatinnen und Berufssoldaten
(1)1 Eine Berufssoldatin oder ein Berufssoldat, die oder der
- 1.wegen Dienstunfähigkeit mit einer Wehrdienstzeit von weniger als 5 Jahren (§ 27 Absatz 2 dieses Gesetzes in Verb. mit § 44 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 SG) oder
- 2.wegen mangelnder Eignung (§ 46 Absatz 8 SG)
entlassen worden ist, erhält ein Übergangsgeld.
2 Das Übergangsgeld wird auch dann gewährt, wenn die Berufssoldatin oder der Berufssoldat im Zeitpunkt der Entlassung ohne Dienstbezüge beurlaubt war.
(2)1 Das Übergangsgeld beträgt nach vollendeter einjähriger Wehrdienstzeit das 1-fache und bei längerer Wehrdienstzeit für jedes weitere volle Jahr ihrer Dauer die Hälfte, insgesamt höchstens das 5-fache der Dienstbezüge (§ 1 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 BBesG), die die Soldatin oder der Soldat im letzten Monat erhalten hat oder erhalten hätte. 2 § 29 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3)1 Als Wehrdienstzeit (Absatz 2) gilt die Zeit eines ununterbrochenen Wehrdienstes in der Bundeswehr. 2 Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil anzurechnen, der dem Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung entspricht.
(4)
Das Übergangsgeld wird nicht gewährt, wenn
- 1.ein Unterhaltsbeitrag nach § 51 bewilligt wird oder
- 2.die Wehrdienstzeit bei der Bemessung einer gewährten Versorgung als ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet wird.
(5)1 Das Übergangsgeld wird in Monatsbeträgen für die der Entlassung folgende Zeit wie die Dienstbezüge gezahlt. 2 Es ist längstens bis zum Ende des Monats zu zahlen, in dem die Berufssoldatin oder der Berufssoldat die für ihren oder seinen Dienstgrad vorgeschriebene Altersgrenze erreicht hat. 3 Beim Tode der Empfängerin oder des Empfängers ist der noch nicht ausgezahlte Betrag den Hinterbliebenen in einer Summe zu zahlen.
(6) Bezieht die entlassene Berufssoldatin oder der entlassene Berufssoldat Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 68 Absatz 3, verringert sich das Übergangsgeld um den Betrag dieser Einkünfte.