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SVG – Soldatenversorgungsgesetz

Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
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SVG – Soldatenversorgungsgesetz



§ 52 SVG, Übergangsgeld für entlassene Berufssoldatinnen und Berufssoldaten

(1)1 Eine Berufssoldatin oder ein Berufssoldat, die oder der

  • 1.wegen Dienstunfähigkeit mit einer Wehrdienstzeit von weniger als 5 Jahren (§ 27 Absatz 2 dieses Gesetzes in Verb. mit § 44 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 SG) oder
  • 2.wegen mangelnder Eignung (§ 46 Absatz 8 SG)
entlassen worden ist, erhält ein Übergangsgeld. 2 Das Übergangsgeld wird auch dann gewährt, wenn die Berufssoldatin oder der Berufssoldat im Zeitpunkt der Entlassung ohne Dienstbezüge beurlaubt war.

(2)1 Das Übergangsgeld beträgt nach vollendeter einjähriger Wehrdienstzeit das 1-fache und bei längerer Wehrdienstzeit für jedes weitere volle Jahr ihrer Dauer die Hälfte, insgesamt höchstens das 5-fache der Dienstbezüge (§ 1 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 BBesG), die die Soldatin oder der Soldat im letzten Monat erhalten hat oder erhalten hätte. 2 § 29 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3)1 Als Wehrdienstzeit (Absatz 2) gilt die Zeit eines ununterbrochenen Wehrdienstes in der Bundeswehr. 2 Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil anzurechnen, der dem Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung entspricht.

(4) Das Übergangsgeld wird nicht gewährt, wenn

  • 1.ein Unterhaltsbeitrag nach § 51 bewilligt wird oder
  • 2.die Wehrdienstzeit bei der Bemessung einer gewährten Versorgung als ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet wird.

(5)1 Das Übergangsgeld wird in Monatsbeträgen für die der Entlassung folgende Zeit wie die Dienstbezüge gezahlt. 2 Es ist längstens bis zum Ende des Monats zu zahlen, in dem die Berufssoldatin oder der Berufssoldat die für ihren oder seinen Dienstgrad vorgeschriebene Altersgrenze erreicht hat. 3 Beim Tode der Empfängerin oder des Empfängers ist der noch nicht ausgezahlte Betrag den Hinterbliebenen in einer Summe zu zahlen.

(6) Bezieht die entlassene Berufssoldatin oder der entlassene Berufssoldat Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 68 Absatz 3, verringert sich das Übergangsgeld um den Betrag dieser Einkünfte.


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