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UmwG – Umwandlungsgesetz



§ 76 UmwG, Verschmelzungsbeschlüsse

Absatz 1 gestrichen durch G vom 22. 2. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51), bisheriger Absatz 2 wurde Wortlaut des § 76.

1 Die Satzung der neuen Gesellschaft wird nur wirksam, wenn ihr die Anteilsinhaber jedes der übertragenden Rechtsträger durch Verschmelzungsbeschluss zustimmen. 2 Dies gilt entsprechend für die Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrats der neuen Gesellschaft, soweit diese nach § 31 AktG zu wählen sind. 3 Auf eine übertragende Aktiengesellschaft ist § 124 Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 Satz 1 und 3 AktG entsprechend anzuwenden.


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