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UmwG – Umwandlungsgesetz



§ 177 UmwG, Anwendung der Spaltungsvorschriften

(1) Bei einer Teilübertragung nach § 175 Nummer 1 sind auf die übertragende Kapitalgesellschaft die für die Aufspaltung, Abspaltung oder Ausgliederung zur Aufnahme von Teilen einer solchen übertragenden Gesellschaft geltenden Vorschriften des Dritten Buches sowie die dort für entsprechend anwendbar erklärten Vorschriften des 2, Buches auf den vergleichbaren Vorgang entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.

(2)1 § 176 Absatz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden. 2 An die Stelle des § 5 Absatz 1 Nummer 4, 5 und 7 tritt § 126 Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 und 10.


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