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UmwG – Umwandlungsgesetz

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UmwG – Umwandlungsgesetz



§ 238 UmwG, Vorbereitung der Versammlung der Anteilsinhaber

1 Auf die Vorbereitung der Gesellschafterversammlung oder der Hauptversammlung, die den Formwechsel beschließen soll, sind die §§ 230 und § 231 entsprechend anzuwenden. 2 § 192 Absatz 2 bleibt unberührt.


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