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UmwG – Umwandlungsgesetz

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UmwG – Umwandlungsgesetz



§ 245 UmwG, Rechtsstellung als Gründer; Kapitalschutz

(1)1 Bei einem Formwechsel einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in eine Aktiengesellschaft oder in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien treten bei der Anwendung der Gründungsvorschriften des AktG an die Stelle der Gründer die Gesellschafter, die für den Formwechsel gestimmt haben, sowie beim Formwechsel einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien auch beitretende persönlich haftende Gesellschafter. 2 § 220 ist entsprechend anzuwenden. 3 § 52 AktG ist nicht anzuwenden, wenn die Gesellschaft mit beschränkter Haftung vor dem Wirksamwerden des Formwechsels bereits länger als 2 Jahre in das Register eingetragen war.

(2)1 Beim Formwechsel einer Aktiengesellschaft in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien treten bei der Anwendung der Gründungsvorschriften des AktG an die Stelle der Gründer die persönlich haftenden Gesellschafter der Gesellschaft neuer Rechtsform. 2 § 220 ist entsprechend anzuwenden. 3 § 52 AktG ist nicht anzuwenden.

(3)1 Beim Formwechsel einer Kommanditgesellschaft auf Aktien in eine Aktiengesellschaft treten bei der Anwendung der Gründungsvorschriften des AktG an die Stelle der Gründer die persönlich haftenden Gesellschafter der formwechselnden Gesellschaft. 2 § 220 ist entsprechend anzuwenden. 3 § 52 AktG ist nicht anzuwenden.

(4) Beim Formwechsel einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist ein Sachgründungsbericht nicht erforderlich.


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