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UmwG – Umwandlungsgesetz

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UmwG – Umwandlungsgesetz



§ 271 UmwG, Fortdauer der Nachschusspflicht

1 Wird über das Vermögen der Gesellschaft neuer Rechtsform binnen 2 Jahren nach dem Tage, an dem ihre Eintragung in das Register bekannt gemacht worden ist, das Insolvenzverfahren eröffnet, so ist jedes Mitglied, das durch den Formwechsel die Rechtsstellung eines beschränkt haftenden Gesellschafters oder eines Aktionärs erlangt hat, im Rahmen der Satzung der formwechselnden Genossenschaft (§ 6 Nummer 3 GenG) zu Nachschüssen verpflichtet, auch wenn es seinen Geschäftsanteil oder seine Aktie veräußert hat. 2 Die §§ 105 bis § 115a GenG sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass nur solche Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu berücksichtigen sind, die bereits im Zeitpunkt des Formwechsels begründet waren.


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