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UmwG – Umwandlungsgesetz

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UmwG – Umwandlungsgesetz



§ 289 UmwG, Geschäftsguthaben, Benachrichtigung der Mitglieder

(1) Jedem Mitglied der Genossenschaft kann als Geschäftsguthaben aufgrund des Formwechsels höchstens der Nennbetrag der Geschäftsanteile gutgeschrieben werden, mit denen es bei der Genossenschaft beteiligt ist.

(2)§ 256 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.


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