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UmwG – Umwandlungsgesetz

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UmwG – Umwandlungsgesetz



§ 336 UmwG, Bekanntmachung des Formwechselplans

§ 308 Absatz 1 gilt für die Bekanntmachung des Formwechselplans und seines Entwurfs entsprechend.

§ 336 eingefügt durch G vom 22. 2. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51).


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