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UmwG – Umwandlungsgesetz

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UmwG – Umwandlungsgesetz



§ 353 UmwG, Enthaftung bei Altverbindlichkeiten

Bisheriger § 319 wurde § 353 durch G vom 22. 2. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51).

1 Die §§ 45, § 133 Absatz 1, 3 bis 5, §§ 157, § 167, § 173, § 224, § 237, § 249 und § 257 sind auch auf vor dem 1. 1. 1995 entstandene Verbindlichkeiten anzuwenden, wenn

  • 1.die Umwandlung danach in das Register eingetragen wird und
  • 2.die Verbindlichkeiten nicht später als 4 Jahre nach dem Zeitpunkt, an dem die Eintragung der Umwandlung in das Register bekannt gemacht worden ist, fällig werden oder nach Inkrafttreten des Gesetzes zur zeitlichen Begrenzung der Nachhaftung von Gesellschaftern vom 18. 3. 1994 (BGBl. I S. 560) begründet worden sind.
2 Auf später fällig werdende und vor Inkrafttreten des Gesetzes zur zeitlichen Begrenzung der Nachhaftung von Gesellschaftern vom 18. 3. 1994 (BGBl. I S. 560) entstandene Verbindlichkeiten sind die §§ 45, § 49 Absatz 4, §§ 56, 56f Absatz 2, § 57 Absatz 2 und § 58 Absatz 2 UmwG in der durch Artikel 10 Absatz 8 des Gesetzes vom 19. 12. 1985 (BGBl. I S. 2355) geänderten Fassung der Bekanntmachung vom 6. 11. 1969 (BGBl. I S. 2081) mit der Maßgabe anwendbar, dass die Verjährungsfrist ein Jahr beträgt. 3 In den Fällen, in denen das bisher geltende Recht eine Umwandlungsmöglichkeit nicht vorsah, verjähren die in Satz 2 genannten Verbindlichkeiten entsprechend den dort genannten Vorschriften.

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