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VwGO – Verwaltungsgerichtsordnung

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VwGO – Verwaltungsgerichtsordnung



§ 17 VwGO

Bei den Verwaltungsgerichten können auch folgende Richter verwendet werden:

  • 1.Richter auf Probe,
  • 2.Richter kraft Auftrags und
  • 3.Richter auf Zeit.

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